AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Karl Heiss Transport GmbH, 2304 Wagram/Donau (Im Folgenden kurz „Auftragnehmer“ genannt.) Stand vom 01.01.2023

1. Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich

Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber (im Folgenden kurz AG) und dem Auftragnehmer gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, auch dann, wenn bei Folge- oder Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung. Stillschweigen des AGs gilt jedenfalls als Zustimmung.

Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen. Die Abänderung dieser Bedingungen oder der in ihnen vorgesehenen Bestimmungen haben ausdrücklich und in Schriftform zu folgen. Soweit Verträge mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) abgeschlossen werden, gehen die zwingenden Bestimmungen dieses Gesetzes den folgenden AGB vor.

2. Stellvertretung

Der Auftragnehmer ist berechtigt, die ihm obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Der AG wird über den Einsatz von Subunternehmern informiert. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem AG.

3. Sicherung der Unabhängigkeit

Der Auftragnehmer ist bei der Herstellung des vereinbarten Werkes weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. Er ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.

4. Kostenvoranschläge/Angebote

Der Kostenvoranschlag bzw. das Angebot wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden.

Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen (vor allem im Bereich Treibstoffe, etc.) im Ausmaß von über mehr als 2,5% ergeben, so wird der Auftragnehmer den AG davon unverzüglich verständigen. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen bis 2,5 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und können diese Kosten ohne weiters in Rechnung gestellt werden.

Ändern sich im Bereich des Mineralölhandels nach Vertragsschluss die Lager-, Umschlags- oder Transportkosten oder wird die Ware mit niedrigeren, zusätzlichen oder höheren Steuern bzw. Abgaben belastet und/oder verringern bzw. erhöhen sich die Einstandskosten des Auftragnehmers aufgrund staatlicher Maßnahmen im Vorlieferland, so wird der Preis entsprechend auch über den im letzten Absatz erwähnten Bereich angepasst.

5. Angebote/Annahme

Angebote des Auftragnehmers sind für ein Jahr ab Ausstellungsdatum verbindlich. Mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.

6. Vorbereitung/Planung

Ausführungen von Bauprojekten erfolgen im Privatbereich aufgrund übermittelter Baupläne. Im Unternehmensbereich erfolgen Ausführungen aufgrund von Anweisungen vertretungsbefugter Personen der jeweiligen Bauunternehmen. Etwaige daraus entstehende Kosten werden dem AG verrechnet.

7. Lieferung/Leistung

Vom Auftragnehmer genannte Lieferfristen sind freibleibend. Dennoch verbindlich vereinbarte Liefertermine -u. fristen bedürfen der Schriftform oder der sicheren elektronischen Signatur und beginnen mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte: a) Datum der Auftragserteilung. b) Datum der Erfüllung aller dem AG obliegenden technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen; c) Datum, an dem eine vor Lieferung der Ware/Dienstleistung zu leistende Anzahlung oder Sicherheit eintrifft. Ereignisse höherer Gewalt und sonstige Ereignisse, die nicht in der Sphäre des Auftragnehmers liegen, wie insbesondere Lieferverzögerungen bei einem Vorlieferanten des Auftragnehmers sowie Streiks, Aussperrungen und sonstige Umstände, welche dem Auftragnehmer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen den Auftragnehmer noch offene Lieferzusagen zu stornieren oder die etwaige Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zu verlängern.

Vollständige Vertragserfüllung bzw. Gefahrenübergang auf den AG tritt bei Lieferung (Unterschrift auf Lieferschein) ein. Bei Bauprojekten tritt vollständige Vertragserfüllung bzw. Gefahrenübergang bei Abnahme durch Bauherrn oder vertretungsbefugte Person (Polier) ein.

Der AG verpflichtet sich zur Annahme der vom Auftragnehmer zum vereinbarten Zeitpunkt bereitgestellten/gelieferten Ware.

Das Gut gilt, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart wird, als zugestellt, wenn es an der vorgesehenen Abladestelle der für die Abladung zuständigen Person zur Abladung bereitgestellt wird, bzw. im Bereich des Mineralölhandels in die vorgesehenen Lagereinrichtungen (Tanks) gepumpt wurde. Der AG hat bei Treibstoff- und Heizöllieferungen dafür zu sorgen, dass die Zufahrt mit den üblichen Tankwagen bis zum Lieferort und die Befüllung des Tanks bzw. das Abladen der Ware ohne Gefahr für schmutz- oder berührungsempfindliche Einrichtungsgegenstände, Böden, Wände etc. möglich sind. Sollte die Lieferung mangels Zufahrtsmöglichkeit oder mangels Möglichkeit, den Tank zu befüllen bzw. die Ware abzuladen, erschwert oder unmöglich sein, hat der AG die dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen. Für Schäden an schmutz- oder berührungsempfindlichen Einrichtungsgegenständen, Böden, Wänden etc., die der AG gegen eine Verschmutzung nicht ausreichend gesichert hat, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.

Vom AG verlangte und nicht im Auftrag umfasste Mehrarbeiten bzw. wiederholt erforderliche Ausführungen von Leistungen – etwa nach Beschädigungen durch den AG oder Dritte – werden ebenso wie verlangte Überstunden, Nachtstunden und andere betriebliche Mehrkosten nach kollektivvertraglichem oder gesetzlichem Zuschlag separat nach Regie verrechnet und sind vom AG gesondert zu bezahlen.

Im Baubereich sowie im Transportbereich stellt der AG angemessene Toilettanlagen für die Mitarbeiter des Auftragnehmers zur Verfügung.

8. Haftung

Ist der AG Konsument im Sinne des KSchG, so gelten für die Gewährleistung die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, sofern diese zwingend sind. Ist der AG Unternehmen/Unternehmer bzw. fehlen zwingende gesetzliche Bestimmungen, so gelten ausschließlich die im Folgenden dargestellten Regelungen: Der AG muss die Ware unverzüglich auf Vollständigkeit und Mängelfreiheit kontrollieren. Mängelrügen hat der AG unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 3 Kalendertagen schriftlich geltend zu machen.

Durch etwaige Mängelbehebungen wird die Gewährleistungsfrist nicht verlängert oder gehemmt.

Berechtigte Ansprüche auf Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden haben Vorrang gegenüber allen anderen Rechtsbehelfen, insbesondere einem Anspruch auf Preisminderung und Wandlung. Die angemessene Frist zur Behebung gerechtfertigter Mängel beträgt jedenfalls die für die Durchführung der bemängelten Leistung vereinbarten Frist. Kann die Mängelbehebung nicht am Aufstellungsort oder im Betrieb des AGs erfolgen, so ist nach Weisung des Auftragnehmers der Auftragsgegenstand an den Auftragnehmer zu übersenden.

Im Anwendungsbereich des KSchG wird die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Außerhalb dieses Bereiches besteht ein Schadenersatzanspruch nur bei grobem Verschulden des Auftragnehmers, nicht allerdings für Mängelfolge- oder sonstige Begleitschäden, ebenso nicht für Betriebsausfall oder sonstige, mittelbare Schäden. Dies gilt nicht für Personenschäden oder Schäden an zur Bearbeitung übernommenen Sachen, es sei denn, Letzteres wurde im Einzelnen ausgehandelt. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückgehen.

Der AG ist verpflichtet, auf sämtliche im Montagebereich verlaufende verdeckte Leitungen, egal ob Wasser, Telefon, Gas, Strom oder Abwasser hinzuweisen. Für Schäden, die an diesen Leitungen aufgrund der Unkenntnis des Auftragnehmers oder deren Mitarbeiter entstehen, wird in keiner Weise gehaftet.

Der Anspruch des AGs auf Schadenersatz erlischt außerhalb des Wirkungsbereiches des KSchG 3 Monate nach Erbringen der jeweiligen Leistung und Kenntnis von Schaden und Schädiger spätestens aber ein Jahr nach dem anspruchsbegründenden Ereignis. Der AG hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist.

Sofern der Auftragnehmer das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer diese Ansprüche an den AG ab. Der AG wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.

Der AG garantiert, dass die von ihm betriebenen oder benutzten Abfüll-, Transport und Lagereinrichtungen in einwandfreiem technischem Zustand sind und in Übereinstimmung mit allen öffentlich- und privatrechtlichen Sicherheitsvorschriften betrieben werden.

9. Geheimhaltung / Datenschutz / Werbung

Gemäß § 23 des Datenschutzgesetzes informiert der Auftragnehmer darüber, dass folgende Daten für Zwecke des Rechnungswesens und zur Planungs- und Terminbearbeitung automatisationsunterstützt verarbeitet werden: Namen, Adresse, Telefonnummer, Faxnummer, Mobiltelefonnummer und Email-Adresse, Bestell-, Auftrags- und Rechnungsdaten, Zahlungsverhalten, Liefer- und Zahlungskonditionen, Umsatz. Diese Daten werden vom Auftragnehmer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen verwendet. Der AG stimmt zu, dass Bilder von Baustellen in Werbeaussendungen des Unternehmens verwendet werden dürfen. Der Auftragnehmer und seine Mitarbeiter sind gemäß § 20 Datenschutzgesetz zur Einhaltung des Datengeheimnisses verpflichtet. Der Auftragnehmer ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des AGs berechtigt, auf allen Werbemitteln/Werbemaßnahmen des Auftragnehmers auf die Vertragsbeziehung zum AG (Referenz) hinzuweisen, ohne dass dem AG dafür ein Entgeltanspruch zusteht. Der AG gibt mit der Beauftragung des Auftragnehmers sein Einverständnis, dass dieser Werbematerial, Informationen über Neuerung und Angebote zusendet.

Werden vom AG Unterlagen oder Leistungen erstellt und dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellt, die Rechtsschutz einschließlich Urheberrechtsschutz genießen, räumt dieser dem Auftragnehmer im Falle eines Vertragsabschlusses mangels ausdrücklicher gegenteiliger Vereinbarung ein uneingeschränktes jedoch nicht ausschließliches Nutzungsrecht an diesen Werken ein bzw. gilt ein solches als vereinbart.

10. Rechnungslegung

Die jeweiligen Entgelte sind zuzüglich allfälliger Barauslagen, die dem Konsumenten jedoch vor Vertragsabschluss detailliert bekannt zu geben sind, soferne nicht anderes vereinbart ist, mit folgenden Zahlungszielen nach Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Transport und Baugewerbe: 14 Tage. Mineralölhandel: 7 Tage.

Alle vom Auftragnehmer genannten Preise verstehen sich in Euro pro Mengeneinheit (Lt./Stk.) einschließlich Gebinde sowie Leihgebühren für Container und exklusive Umsatzsteuer. Die entsprechenden Lieferungen und Leistungen, etwaige Mindermengenzuschläge sowie die sich ergebende Umsatzsteuer werden detailliert im Angebot aufgeschlüsselt.

Die Zahlung ist nur dann als rechtzeitig erfolgt anzusehen, wenn der Betrag am Fälligkeitstag eingelangt bzw. dem in der Rechnung angegebenen Konto gutgeschrieben wurde oder der Auftragnehmer anderweitig über den Betrag verfügen kann. Eingeräumte Rabatte oder Boni sind vor Vertragsabschluss schriftlich zu vereinbaren und mit der termingerechten Leistung der vollständigen Zahlung bedingt.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, die zu erbringende Lieferung oder Werkleistung mangels anderer Vereinbarung nach dem tatsächlichen Anfall und dem daraus entstandenen Aufwand in Rechnung zu stellen.

Der Auftragnehmer ist ausdrücklich berechtigt, auch Teilabrechnungen vorzunehmen, sofern die Leistungen in Teilen erbracht werden.

Unterbleibt außerhalb des Bereiches der Güterbeförderung die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des AGs liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer, so behält der Auftragnehmer den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Dies gilt auch für den Fall fehlender oder falscher Informationen durch den AG.  Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der Auftragnehmer von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit.

Eine Aufrechnung durch den AG ist ausgeschlossen, außer die Regelungsinhalte des KSchG regeln diesen Sachverhalt anders.

Der Auftragnehmer ist frei, Provisionsvereinbarungen mit am gegenständlichen Vertrag direkt oder indirekt beteiligten Personen oder Unternehmen zu treffen. Der AG muss über die Vereinbarungen nicht informiert werden.

Der AG erklärt sich ausdrücklich mit elektronischer Rechnungslegung einverstanden.

11. Zahlungsverzug des AGs

Im Falle des Zahlungsverzuges sind die gesetzlichen Verzugszinsen, wenn der AG Unternehmer ist, mindestens jedoch 12 % p.a. Verzugszinsen zu bezahlen. Darüber hinaus ist der AG verpflichtet, die aufgelaufenen Mahnspesen sowie die mit der Betreibung der offenen Forderung verbundenen Kosten zur Gänze zu tragen.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, Zahlungen des AGs zunächst auf ältere Schulden desselben anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, Forderungen gegen jedwede Ansprüche oder Forderungen, insbesondere aus für andere Aufträge gewidmeten oder umgewidmeten Zahlungen aufzurechnen.

Sollten dem Aufragnehmer Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des AGs in Frage stellen, insbesondere wenn der AG die Zahlungen einstellt oder wenn über sein Vermögen das Vergleichs- oder Konkursverfahren beantragt ist, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen oder die vereinbarten Zahlungsmodalitäten einseitig zu verändern.

Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern lediglich eines angemessenen Teiles des Rechnungsbetrages. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen Mängel, die die Funktion oder den Gebrauch des Liefergegenstandes (Anlage, Gerät etc.) nicht wesentlich beeinträchtigen, ist generell unzulässig und ausgeschlossen. Darüber hinausgehende Zurückbehaltungsrechte sind ausgeschlossen.

Sind zwischen dem Auftragnehmer und dem AG Teilzahlungen vereinbart wird die gesamte Restschuld, einschließlich bis zum Fälligkeitstag aufgelaufener vereinbarter Zinsen ohne weitere Nachfristsetzung fällig, wenn der AG auch nur mit einer Teilzahlung in Verzug ist. Erfolgt keine Zahlung lt. Vereinbarung werden keine weiteren abschließenden Arbeiten bis zum vollständigen Zahlungseingang durchgeführt.

12. Eigentumsvorbehalt

Gelieferte Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Auftragnehmer und dem AG Eigentum des Auftragnehmers. Dies gilt auch für den Fall der Vermischung mit gleichartigen Waren des AGs.

Der AG ist zur Weiterveräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Sicherungszession der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr nicht berechtigt. Pfändungen oder andere Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware sind dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen.

Der AG tritt für den Fall des Verkaufs des Vorbehaltsguts die gesamte Kaufpreisforderung, die ihm gegen den kaufenden Dritten zusteht, vollinhaltlich an den Auftragnehmer als Vorbehaltsverkäufer ab, wobei diese Abtretung auch sämtliche Nebenforderungen (Zinsen und dergleichen) umfasst.

Gerät der AG in Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Gegenüber Konsumenten als AG darf der Auftragnehmer dieses Recht nur ausüben, wenn zumindest eine rückständige Leistung des AGs seit mindestens sechs Wochen fällig ist und der AG unter Androhung dieser Rechtsfolge und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.

Der AG ist verpflichtet, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes den Kaufgegenstand in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten. Der AG ist darüber hinaus nicht berechtigt, die Ware bis zur vollständigen Bezahlung des vollen Kaufpreises zu verarbeiten.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware soweit für den AG zumutbar zu betreten, dies nach angemessener Vorankündigung. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der AG. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird. Die zurückgenommene Vorbehaltsware darf der Auftragnehmer gegenüber unternehmerischen AG freihändig und bestmöglich verwerten.

13. Vertragsdauer/Rücktritt/Kündigung

Grundsätzlich besteht bei Verträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern, die außerhalb von Geschäftsräumen (AGV) geschlossen wurden, ein Rücktrittsrecht. Verbraucher haben grundsätzlich das Recht, binnen 14 Tage ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage: a) im Falle eines Werkvertrages ab dem Tag des Vertragsabschlusses und b) im Falle eines Kaufvertrages ab dem Tag der Übergabe der Ware. Damit der Verbraucher das Widerrufsrecht ausübt, muss er den Auftragnehmer mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder Email) über seinen Entschluss, den außerhalb des Geschäftsraumes geschlossenen Vertrag zu widerrufen, an die Firmenanschrift des Unternehmens (siehe Firmenpapier) informieren. Wenn der AG diesen Vertrag widerruft, zahlt der Auftragnehmer dem AG alle Zahlungen, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass der AG eine andere Art der Lieferung als die vom Auftragnehmer angebotene günstigste Standardlieferung gewählt hat), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurück, an dem die Mitteilung über den Widerruf dieses Vertrags eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwendet der Auftragnehmer dasselbe Zahlungsmittel, das der AG bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. In keinem Fall werden wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Der Auftragnehmer kann die Rückzahlung verweigern, bis der Auftragnehmer die Waren wieder zurückerhalten hat oder bis der AG den Nachweis erbracht haben, die Waren zurückgesandt zu haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

Der AG verpflichtet sich die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem der AG den Auftragnehmer über den Widerruf dieses Vertrags unterrichtet hat, zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen abgesendet wurden. Der AG trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, die ihrer Beschaffenheit nach normal mit der Post zurückgesandt werden können (paketversandfähige Waren) sowie nicht paketversandfähiger Waren. Bei nicht paketversandfähigen Waren entsprechen die Kosten der der Rücksendung der Waren den ursprünglich ausgewiesenen Versandkosten.

Unabhängig von sonstigen Rechten ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der AG zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird.

Unbeschadet der Schadenersatzansprüche des Auftragnehmers einschließlich vorprozessualer Kosten sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom AG noch nicht übernommen wurde sowie für vom Auftragnehmer erbrachte Vorbereitungshandlungen. Dem Auftragnehmer steht an Stelle dessen auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen. Sonstige Folgen des Rücktritts sind ausgeschlossen.

14. Rechtswahl / Gerichtsstand

Für sämtliche Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, einschließlich dessen Zustandekommen, Anfechtung oder Nichtigkeit gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (UNCISG). Die Anwendung des österreichischen IPRG und sonstiger Kollisionsnormen ist ausdrücklich ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch.

Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das am Sitz des Auftragnehmers sachlich zuständige Gericht auch örtlich zuständig. Der Auftragnehmer hat jedoch das Recht, auch am allgemeinen Gerichtsstand des AGs zu klagen. Für Konsumenten gelten die entsprechenden rechtlichen Vorschriften.

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist 2304 Wagram/Donau.

15. Schlussbestimmungen

Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift oder der sicheren elektronischen Signatur, ebenso ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

Zusatzregelungen Güterbeförderung:

Folgende Regelungen ergänzen/ersetzen die weiter oben getroffenen Regelungsinhalte für den Bereich Güterbeförderung.

  • Stellvertretung: Der Beförderungsvertrag im Bereich Gütertransport wird ausschließlich zwischen dem Auftragnehmer und dem AG abgeschlossen. Fahrer, Subfrächter oder sonstige den Transport begleitende Personen haben keine Vollmacht, für den Auftragnehmer vertragliche Vereinbarungen zu treffen.

  • Lieferung/Leistung: Die weiter oben genannte Lieferfristregel gilt sinngemäß auch für Ladefristen. Die Güter werden im Rahmen des Beförderungsvertrages vom Auftragnehmer abgeholt und zugestellt. Sollte die Be- oder Entladung oder die Ablieferung zu bestimmten Zeiten erfolgen müssen, ist dies mit dem Auftragnehmer unter ausdrücklichem Hinweis darauf, dass eine verspätete Be- oder Entladung oder Ablieferung nicht akzeptiert wird, schriftlich nachweislich zu vereinbaren. Lediglich die Bekanntgabe bestimmter Be- oder Entladedaten oder Lieferfristen reicht dazu nicht aus.

Änderungen der vereinbarten Be- und Entladefristen oder Lieferfristen stellen eine Änderung des ursprünglich erteilten Auftrages dar. Einmal festgelegte Lade- oder Entladezeiten können nur durch schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers geändert werden. Ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers stellen solche Änderungen eine Stornierung des Auftrages dar und lösen Schadenersatzansprüche aus.

Lehnt der Empfänger die Annahme der Sendung ab, steht dem Auftragnehmer für die Rückbeförderung gegenüber seinem AG ein angemessenes Entgelt in Höhe der vereinbarten Fracht zu.

Mit dem Zeitpunkt der Entladung endet, soferne nicht etwas anderes vereinbart ist, spätestens die Haftung des Auftragnehmers. Ist der AG oder ein befugter Vertreter trotz Terminvereinbarung nicht anwesend oder verweigert er grundlos die Übernahme (mangels einer entsprechenden Vereinbarung) an der Entladestelle so tritt ein Ablieferungshindernis ein und der Auftragnehmer ist zur sofortigen Entladung auf Kosten und Gefahr des AG berechtigt (vgl Artikel 16 CMR). Vereinbarungen des AGs mit seinem Vertragspartner aus dem der Warensendung zu Grunde liegenden Vertrag haben für den Auftragnehmer keine Wirkung.

Der Auftragnehmer kann die Beförderung des Gutes zusammen mit Gütern anderer AG in Sammelladungen bewirken, falls ihm das Gegenteil nicht ausdrücklich schriftlich vorgeschrieben ist.

  • Haftung: Der Aufragnehmer haftet für alle Sachschäden, die nicht während der Beförderung eintreten und/oder nicht den Bestimmungen der CMR unterliegen lediglich für grob fahrlässiges und vorsätzliches Handeln (auch das seiner Leute). Gegenüber Unternehmern – nicht aber gegenüber Konsumenten – sind im Falle grob fahrlässigen Verhaltens mittelbare Schäden und Folgeschäden ausgeschlossen. Der AG ist verpflichtet in jenen Fällen, die nicht den zwingenden Bestimmungen der CMR unterliegen, einen allfälligen Sachschaden bei sonstigem Ausschluss der Haftung innerhalb von 3 (drei) Tagen ab dem Tag, an dem Transport vereinbarungsgemäß beginnen sollte oder begonnen wurde beim AG persönlich schriftlich nachweislich zu rügen. Für Sachschäden, die ausschließlich auf Umstände zurückzuführen sind, wie die natürliche Beschaffenheit des Transportgutes oder den Umstand, dass die Verladung oder Entladung durch den AG/Empfänger durchgeführt wurde oder der AG nach den Bestimmungen dieser AGB oder sonst gesetzlicher Bestimmungen dafür verantwortlich ist, haftet der Auftragnehmer – auch einem Konsumenten gegenüber – jedenfalls nicht, da diese Umstände nicht der Kontrolle des Auftragnehmers unterliegen. Ist der Schaden auch auf andere Umstände zurückzuführen, haftet der Auftragnehmer anteilig. Die Haftung für grob fahrlässiges Verhalten bzw. für Vorsatz bleibt davon unberührt.

Versichert der AG das Gut gegen Transportschäden (Transportversicherung), ist jeder Schadenersatzanspruch aus den durch diese Versicherung gedeckten Gefahren gegen den Auftragnehmer ausgeschlossen, geht also nicht auf den Versicherer über.

  • Informationspflicht: Der AG ist verpflichtet, den Auftragnehmer bei Auftragserteilung über den Inhalt der Sendung genauestens und vollständig zu informieren. Insbesondere ist der Auftragnehmer darüber zu informieren, ob Wertgegenstände oder Geld und dergleichen zu transportieren sind. Dem Aufragnehmer sind bei Wertsendungen der Wert bzw. bei Geldsendungen der genaue Betrag der zu transportierenden Sendung bekannt zu geben.

Der Auftragnehmer ist auch darüber zu informieren, wenn gefährliche oder verderbliche Güter Inhalt/Teil der Sendung sind.

Die Informationen über das Transportgut sind direkt dem Auftragnehmer und nicht an Fahrer, Subfrächter oder sonstiges Fahr- oder Begleitpersonal zu geben. Verletzt der AG seine diesbezügliche Verpflichtung, haftet er dem Auftragnehmer für alle damit verbundene Kosten und Schäden.

Verletzt der AG seine Informationspflicht, ist die Haftung des Auftragnehmers auf vorsätzliches Handeln eingeschränkt. Dies muss im Verhältnis zu Konsumenten im Einzelfall konkret vereinbart werden.

Der Auftragnehmer ist jedenfalls zur sofortigen Entladung und Einlagerung von Wert- und Geldsendungen, gefährlicher oder verderblicher Güter, über die er nicht informiert wurde, auf Kosten und Gefahr des Ags berechtigt. Geänderte Informationen über die Warensendung berechtigen den Auftragnehmer zur sofortigen Ablehnung der (weiteren) Durchführung des gesamten Transportes. Wird der Transport nicht oder nicht mehr durchgeführt, bleibt der Frachtanspruch des Auftragnehmers in jedem Fall neben allfälligen Schadenersatzforderungen bestehen. Der AG haftet für alle Kosten und Schäden, die aufgrund unrichtiger oder fehlerhafter Beschreibung des Transportgutes entstehen auch dann, wenn ihn daran kein Verschulden trifft, dies aber in seiner Sphäre liegt.

Der AG ist, soferne er Unternehmer ist, verpflichtet, dem Auftragnehmer alle Begleitpapiere zu übergeben, die der Auftragnehmer zur Durchführung des Transportes und der Erfüllung der Zoll- und sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften bis zur Ablieferung an den Empfänger benötigt.

Der AG haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Dokumente. Eine Überprüfungspflicht des Auftragnehmers besteht nicht. Der AG ist verpflichtet, dem Auftragnehmer alle Schäden und Kosten, die mit der Übergabe unrichtiger oder unvollständiger Dokumente verbunden sind, zu ersetzen.

  • Verpackung: Der AG ist dafür allein verantwortlich, dass das Transportgut ordnungsgemäß und transportsicher verpackt ist, andernfalls er dem Auftragnehmer für jeden daraus entstandenen Schaden unabhängig von einem Verschulden des AGs haftet.

  • Beladung und Entladung der Güter: Die Güter sind vom AG, dem Absender bzw. dem Empfänger zu verladen bzw. zu entladen. Bei Mitarbeit von Fahrern, Hilfspersonal oder des Subfrächters oder dessen Fahrer oder Hilfspersonal bei der Verladung oder Entladung, sind diese Personen als Erfüllungsgehilfen des AGs oder des Absenders tätig. Wird jedoch mit dem Auftragnehmer spätestens vor Beginn der Beladung oder Entladung ausdrücklich schriftlich vereinbart, dass der Auftragnehmer für die Verladung bzw. Entladung verantwortlich sein soll, so haftet der Auftragnehmer für die ordnungsgemäße Verladung und kann dafür ein gesondertes Entgelt berechnen. Vereinbarungen über die Be- oder Entladepflicht mit dem Fahrer, dem Subfrächter oder sonstigem Fahr- oder Begleitpersonal binden den Auftragnehmer nicht. Ist der AG Konsument ist der Auftragnehmer immer zur Entladung verpflichtet.

  • Überladung: Führt der Auftragnehmer die Beladung durch, ist von ihm bei einer drohenden Überladung die Fortsetzung der Beladung zu verweigern. Besteht der AG dennoch auf der Beladung, kann der Auftragnehmer die Durchführung des gesamten Transportes ablehnen und das Gut auf Gefahr und Kosten des AGs wieder entladen.

Ausschließlich im Verhältnis mit Unternehmen, nicht jedoch mit Konsumenten, gilt bei Feststellung einer Überladung einer nicht vom Auftragnehmer verladenen Sendung, dass der Auftragnehmer vom AG die Abladung des Übergewichtes auf Kosten des AGs verlangen kann. Geschieht dies nicht sofort oder wird die Überladung unterwegs festgestellt, so kann der Auftragnehmer das Übergewicht auf Gefahr und Kosten des AGs abladen. Der abgeladene Teil wird dem AG zur Verfügung gestellt. Trifft dieser binnen angemessener Frist keine Anweisungen, so kann der Auftragnehmer das Gut auf Gefahr und Kosten des AGs einlagern und nach seiner Wahl allenfalls nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen den Verkauf der Güter veranlassen.

Der AG haftet bei festgestellter Überladung jedenfalls – auch bei Nichtdurchführung des Transportes – für die gesamte Fracht. Der Auftragnehmer kann dem AG zusätzlich sämtliche insbesondere mit der Überbeladung, der Einholung und Durchführung der Weisungen und der Entladung entstandenen Auslagen und Kosten in Rechnung stellen. Darüber hinaus haftet der AG dem Auftragnehmer für jeden mit der Überladung verbundenen Schaden.

  • Lademittel: Der Auftragnehmer haftet nicht für die ihm übergebenen Lademittel wie zum Beispiel Paletten und ist jedenfalls nicht verpflichtet für die Rückführung ihm übergebener Lademittel zu sorgen. Übernimmt er die Rückführung von Lademitteln, so stehen ihm hierfür Kosten zu, die zwischen ihm und dem AG zu vereinbaren sind.

  • Datenschutz: Im Rahmen von Transportaufträgen ist der Auftragnehmer ermächtigt, auf Anforderung der Behörden (insbesondere Zollbehörden) und staatlichen Institutionen diesen im gesetzlich festgelegten Rahmen Daten mitzuteilen.

  • Pfand: Im Bereich des Gütertransportes hat der Auftragnehmer wegen aller fälligen und nichtfälligen Ansprüche, die ihm aus seinen für den AG erbrachten Leistungen zustehen, insbesondere wegen der Fracht, der Zollgelder, der auf das Gut geleisteten Vorschüsse und anderer Auslagen, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an dem Gut oder an sonstigen Werten, soweit sie dem AG gehören oder die der Auftragnehmer für Eigentum des AGs hält und halten darf. Das Pfandrecht und das Zurückbehaltungsrecht bestehen, solange der Auftragnehmer das Gut oder die Werte noch im Besitz hat oder sonst über die Güter mittels entsprechender Papiere verfügen kann. Der Erwerb des gesetzlichen Pfand- und Zurückbehaltungsrechtes bleibt davon unberührt. Der Auftragnehmer darf ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht wegen solcher Forderungen, die mit dem Gut nicht im Zusammenhang stehen, nur ausüben, soweit sie nicht strittig sind oder wenn die Vermögenslage des AGs die Forderung des Auftragnehmers gefährdet.

Allenfalls weitergehende gesetzliche Pfand- und Zurückbehaltungsrechte des Auftragnehmers werden durch diese Bestimmungen nicht berührt. Auch nach der Ablieferung dauert das Pfandrecht fort. Der Empfänger oder Absender hat das Gut, das sich in seinen Händen befindet dem Auftragnehmer umgehend herauszugeben. Verfügungen über das Gut sind, soweit nicht mit dem Auftragnehmer etwas anderes ausdrücklich vereinbart wird, unzulässig.

Für den Verkauf des Pfandes gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Wird der zwangsweise Verkauf des Gutes angedroht, wird dem AG zur Ordnung der Angelegenheit eine Frist von einer Woche gestellt.

  • Stornierung: Bei Stornierung des Transportauftrages außerhalb des Geltungsbereiches der Konsumentenschutzgesetzes durch den AG bis zu 72 Stunden vor dem geplanten Transportbeginn hat der Auftragnehmer uneingeschränkten Anspruch auf die gesamte vereinbarte Vergütung, wenn die Stornierung vom AG zu vertreten ist und der Auftragnehmer dies nicht zu verantworten hat. Der AG hat dem Auftragnehmer darüber hinaus alle Auslagen und – im Falle des Verschuldens des AG – alle Schäden zu ersetzen, die durch eine vom AG zu vertretende Stornierung des Transportauftrages entstehen.

  • Verjährung: Alle Ansprüche gegen den Auftragnehmer, gleichviel aus welchem Rechtsgrund und unabhängig vom Grad des Verschuldens, verjähren, soferne nicht die zwingenden Bestimmungen der CMR oder anderer zwingend anwendbarer Regelungsgebiete andere Verjährungsfristen festlegen, in 3 (drei) Monaten. Die Verjährung beginnt mit der Kenntnis des Berechtigten von dem Anspruch, spätestens jedoch mit der Ablieferung des Gutes.

Wenn der AG Konsument ist, gelten die gesetzlichen Verjährungsbestimmungen.

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